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Anonymous
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Sind zu hohe Inkassogebühren rechtens?

Wir hatten vor kurzem eine Beschwerde zu dem Thema Mahngebühren bzw. Inkassogebühren. Mit der Frage, ob diese so rechtens sein. Daher haben wir im Netz recherchiert, wie der Sachverhalt dazu ist. z.B. Wenn auf eine Schuld von 30 € plötzlich Mahngebühren von 60 € fällig werden. Das ist nach Empfinden jedes Kunden zu hoch. Insbesondere, wenn vorher keine Mahnung ergangen ist, sondern die Kosten gleich mittels Inkasso angefragt werden. Ist das rechtens?

Dieser Artikel wurde nicht von Anwälten überprüft, sondern ist ein Ratgeber auf Basis von Informationen im Netz. Vor einer Zahlungsverweigerung sollte daher immer ein Anwalt konsultiert werden.

Wir werden die Fragen nach Inkassokosten in 4 Kapiteln bearbeiten:

  1. Wie hoch dürfen Inkassokosten sein?
  2. Wie hoch dürfen Mahngebühren sein?
  3. Darf ohne Mahnung ein Inkasso eingeleitete werden?
  4. Was kann gegen einen Inkassobescheid getan werden?

1. Die Frage, wie hoch dürfen Inkassokosten sein

Wenn wir in diesem Kapitel die Inkassogebühren herleiten, wollen wir auf folgenden Fall Bezug nehmen. Wir gehen mal davon aus, dass der Gläubiger dem Schuldner bereits eine Mahnung geschickt hat und auf diese Mahnung mit Zahlungsdatum keine Zahlung erhalten hat. Dann hat er die Forderung an ein Inkassobüro weitergegeben.

Die wichtigsten Informationen zum Thema Inkassohöhe haben wir von der Seite: http://www.inkassogebuehren-rechner.de/

Auf dieser Seite kann man seinen Schulden-Bruttobetrag eingeben und die Möglichen netto/brutto Inkassogebühren ausrechnen lassen.

Inkassogebühren bestehen aus mehreren Positionen, die alle Regelungen entstehen zusammen auch bei kleinen Beträgen hohe Kosten verursachen können.

Die Elemente für die Höhe der Inkassogebühren sind in vielen Fällen:

  • Inkassogebühren: sie sind das Herzstück und die eigentlichen Gebühren für das Versäumen der Zahlung. Diese werden anhand des Tagessatzes für Anwälte berechnet.
  • Die Inkassogebühren dürfen zwischen 0,65 und 1,3 des Tagessatzes eines Anwalts auf Basis der Schadenshöhe betragen.
  • Die Schadenshöhe und die dafür entsprechenden Tagessätze für Anwälte können auch auf  http://www.inkassogebuehren-rechner.de/ nachgelesen werden.
  • Der Höchstsatz von 1,3 darf nur verwendet werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig ist.
  • Post und Telekomunikation: Zusätzlich zu den Inkassogebühren dürfen auch zusätzliche Kosten wie Post und Telekommunikation in Rechnung gestellt werden.
  • Diese dürfen 20% des netto Inkassosatzes oder max. 20 € betragen.
  • Auffindungskosten: Sollte der Kunde nicht auffindbar sein, dann dürfen auch 7 € bis 15 € für die Einholung über die aktuelle Anschrift in Rechnung gestellt werden. Diese müssen aber notwendig sein.

Damit stellt sich ein großes Problem ein. Berechnet man die Inkassokosten mit Hilfe der Seite http://www.inkassogebuehren-rechner.de/ so kommt man darauf, dass kleine Schuldenbeträge hohe Inkassokosten nach sich ziehen können.

z.B. ist eine Rechnung von 30 € offen, so kann folgendes verlangt werden

  • Inkassokosten bis zu einem Gegenstandswert von 500 € wären: 58,50 € netto (45 € (Gebührensatz)  x 1,3 Hebelsatz)
  • Post und Telefon: 11,70 € (20% von 58,50 €)
  • Wir schließen die Kosten für die Auffindung mal aus: 0 €
  • Damit wären es zusammen: 70,20 € netto und damit 83,54 € brutto. Das ist sehr viel für einen Schuldenhöhe von 30 € brutto.
  • Bei einer Schuld von 3.000 € beträgt der Gesamtbetrag lediglich 334,75 €

2. Die Frage, wie hoch dürfen Mahngebühren sein

Bei Mahngebühren ist die Frage einfacher zu beantworten. Nach dem derzeitigen Stand dürfen Mahngebühren für die ersten Mahnung nicht höher als 2,5 €[1][2] bzw. 5 €[3] sein. Bei den nächsten Mahnungen dürfen dann zwischen 5,00 € und 10,00 €[4] geltend gemacht werden.

3. Darf ohne Mahnung ein Inkasso eingeleitet werden

In bestimmten Fällen darf gleich ein Inkassobüro zur Beseitigung der Schuld beauftragt werden. Hierfür muss der Schuldner sich aber in Verzug befinden. Ob man sich bereits im Verzug befindet regelt der § 286 BGB Abschnitts (2) der den Verzug definiert:

  • Verzug ist, wenn die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Das bedeutet, dass bei der Rechnung ein Zahlungsdatum enthalten ist. Steht z.B. bis zum 28.02.2013, so befindet man sich bei Nicht-Zahlung nach diesen Termin im Verzug und das Inkassobüro kann gleich beauftragt werden.
  • Es tritt ein Ereignis ein, auf Basis dessen der Verzug ermittelt werden kann. Z.B. wenn auf der Rechnung oder in den AGBS steht, dass der Kaufpreis 10 Tage nach Lieferung zu zahlen ist, oder dass nach 15 Tage nach Rechnungslegung zu zahlen ist. Für den Verzug reicht es nicht aus, dass steht „Zahlung sofort nach Lieferung“[5].
  • Der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Schreibt der Schuldner, z.B. dass er auf keinen Fall zahlen will, befindet er sich im Verzug.
  • Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Das bedeutet, auch wenn man keine Mahnung erhält oder kein Datum auf der Rechnung steht, ist man nach 30 Tagen automatisch im Verzug.

Es gibt noch weitere Fälle des §286, die wichtigsten sind aber oben  genannt.

Sind die oberen Punkte erfüllt, kann der Gläubiger, dem das Geld geschuldet wird, sofort ein Inkassobüro einschalten.

4. Was kann gegen einen Inkassobescheid getan werden?

Erhält man ohne vorherige Mahnung einen Inkassobescheid, sollte man daher die unteren Punkte prüfen, d.h. befindet man sich im Verzug:

  • Habe ich bereits eine Mahnung erhalten mit Zahlungsaufforderungsdatum
  • Stand auf der Rechnung, bis wann ich zu zahlen habe
  • Steht in den AGBs, ob nach Lieferung bzw. nach dem Erhalt der Rechnung eine Frist besteht
  • Sind 30 Tage nach Rechnungserhalt vergangen
  • Habe ich dem Gläubiger in irgend einer Form mitgeteilt, dass ich nicht zahlen möchte
  • Gab es andere Ereignisse, die einen Verzug auslösen könnten

Wenn einer der Punkte erfüllt ist, so kann das Inkassobüro einschreiten.

Ist das nicht der Fall, dann sollte sofort ein schriftlicher Einspruch an das Inkassobüro erfolgen mit Hinweis, dass keiner der oberen Gründe erfüllt ist und somit kein Anspruch auf Inkasso besteht und falls doch, dass das Inkassobüro diese nennt.

Sollte das Inkassobüro den schriftlichen Widerspruch ablehnen bzw. Gründe für das Inkasso nennen, die sich nicht nachvollziehen lassen, so sollte man zum Anwalt gehen und sich beraten lassen.

Das Geld nach so einer Anfrage sollte nicht sofort an den ursprünglichen Gläubiger überwiesen werden. Wenn das Inkassobüro Recht behält, so muss das Geld ggf. rücküberwiesen werden und dass kann zu weiteren Gebühren und Problemen führen.

Ist das einschalten des Inkassobüros rechtens, so sollte geprüft werden, ob die Höhe des Bescheids rechtens ist.

Dazu sollte man den Rechner auf http://www.inkassogebuehren-rechner.de/ verwenden. Ist der geforderte Bruttobetrag über dem berechneten Wert des Rechners, sollte man Einspruch einlegen und das Inkasso auffordern die Kosten aufzuschlüsseln. Sind sie aufgeschlüsselt, kann man vergleichen, wo zu viele Kosten verlangt werden und das Inkassobüro darauf im Einspruch hinweisen, mit der Aufforderung eine neuen Bescheid anzufertigen mit richtigen Zahlen.

Sollte das Inkassobüro, das ablehnen, sollte man zum Anwalt gehen. Hier ist aber auch die Frage, ob sich das lohnt. Ist der Wert um 1 bis 10 € überschritten, so ist die Frage, ob sich so ein Vorgehen lohnt. Hier geht es dann eher um die Frage des Rechtsempfindens.

Ist der Betrag des Inkassobüros knapp unter dem vom Inkasso-Rechner berechneten Maximalwert, so kann man sich überlegen, ob man Einspruch erhebt, dass der Hebelsatz von über 1 angewendet wird. Auch hier ist kann es zu einer Minderung um einige Euro kommen, man muss aber nach Ablehnung durch das Inkassobüro damit rechnen, doch zum Anwalt gehen zu müssen.

Liegt der Inkassobetrag unter 80% des berechneten Maximalbetrags des Inkassorechners, so sollte man diesen bezahlen, wenn man sich im Verzug befindet. Auch wenn die Relation zum eigentlichen Fehlbetrag als zu hoch erscheint, handelt das Inkassobüro im gesetzlichen Rahmen.

Wir hoffen, wir konnten Euch mit den Informationen weiterhelfen. Wie bereits besprochen ist das ein Ratgeber auf Basis bestehender Informationen im Netzt. Für 100% Sicherheit ist es Ratsam zu einem spezialisierten Anwalt zu gehen.

 


[1] http://www.shopbetreiber-blog.de/2013/06/07/verbraucher-inkassokosten-schadensersatz/

[2] http://www.peter-kehl.de/ratgeber/verzugskosten/

[3] http://www.jurarat.de/zahlungsverzug-mahngebuehren-und-schadenersatz

[4] http://www.jurarat.de/zahlungsverzug-mahngebuehren-und-schadenersatz

[5] http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertragsrecht/verzug/


FappIT DOWN
  1. Anonymous schüppel


    Der oben erwähnte Online Inkassogebührenrechner ist meiner Meinung nach fehlerhaft denn er geht immer nur von der maximal machbaren Höhe aus 😉

    1,3 oder 1,5 RVG wohl bei einem normalen Schreiben eines Inkassobüros kaum durchsetzungsfähig und nicht einklagbar
    Hier wird auf Unkenntnis gehofft

    Zu zahlen wären lt Kanzlei Schickner bei Forderungen bis 500 € nur 13,50 €

    http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/


  2. Anonymous vasdenberg


    Für Inkassobüros wird sich wohl 0,3 RVG durchsetzen
    Siehe :
    Amtsgericht Kehl, Urteil vom 25. September 2013 – 5 C 461/13
    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/erstattungsfaehigkeit-der-inkassokosten-bei-schuldnerverzug-367221

    Ob sich das für die Branche rechnet wage ich zu bezweifeln

    Als Gläubiger lieber gleich den Forderungseinzug an einen richtigen Anwalt abgeben


    • Anonymous Bagemiel


      0,3 RVG im Masseninkasso klingt zwar plausibel allerdings bleibt die Rechtsprechung trotz der Änderung 2013 weiter uneinheitlich : Hier ein wenige Wochen altes Urteil

      AG Pfaffenhofen, 1 C 61/14 Urteil vom 17.02.2014
      1. Bei einem Großanbieter von Telekommunikationsleistungen wie der Klägerin bedarf es keiner Zwischenschaltung eines Inkassoinstituts, da die Mahnungen und Folgeschreiben ohne weiteres durch das Personal der Klägerin gefertigt werden können.
      2. Auch das Argument, dass vorgerichtliche Anwaltskosten ggf. ansonsten erstattungsfähig wären, überzeugt nicht. Denn hier gilt die Argumentation des BGH gleichermaßen, wonach bei einem gewerblichen Großvermieter die Einschaltung eines Anwalts in einfachen Fällen wie dem vorliegenden nicht notwendig und deshalb auch nicht erstattungsfähig ist.
      3. Im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 ist stets im Wege einer Einzelfallprüfung zu entscheiden, so dass sich eine grundsätzliche Entscheidung hierzu verbietet.




  3. Danke für die Ergänzungen!


  4. Anonymous sudabeh


    Eine sehr wohlwollende Darstellung

    Bei dem Artikel fehlt leider der Hinweis das die Rechtsprechung recht inkassounfreundlich ist

    Ein Inkassobüro ist nicht mit einer Anwaltskanzlei zu vergleichen – aus diesem Grund sind vorgerichtliche Inkassogebühren im Gegensatz zu Anwaltsgebühren in der Regel nicht durchsetzungsfähig

    Die neuste Rechtsprechung bestätigt dies :

    http://www.dasd-aktuell.de/kosten-von-inkassounternehmen-ganz-uberwiegend-nicht-erstattungsfahig/

    http://openjur.de/u/353902.html

    http://inkassokosten.wordpress.com/


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